Vermieter aufgepasst! Wie Sie wissen, muss die
Betriebskostenabrechnung für das letzte Jahr bis zum 31.12. bei Ihrem
Mieter sein. Dummerweise hat in diesem Jahr der Bundesgerichtshof mit
neuen Entscheidungen kräftig mitgemischt.
Das wichtigste Urteil: Für jede einzelne Kostenposition müssen Sie
jetzt zwingend die Gesamtkosten angeben (Az. VIII ZR 1/06). Beispiel
Grundsteuer: Wenn Sie jetzt in der Betriebskostenabrechnung nur den
Anteil aufführen, der auf das jeweilige Objekt entfällt, kann der
Mieter die Abrechnung zurückweisen.
Darüber hinaus hat der BGH die Vorgaben zu den Hausmeisterkosten durch
eine Entscheidung vom 20.2.2008 geändert, die zum Verteilerschlüssel
durch ein Urteil vom 9.4.2008. So dürfen Sie Hausmeisterkosten, die
nicht umlagefähig sind, anders als bisher nicht mehr pauschal abziehen.
Stattdessen müssen Sie die Ausgaben genau ermitteln und die einzelnen
Posten, jeden für sich, in der Betriebskostenabrechnung ausweisen. Und
haben Sie bitte auf den Kostenverteilungsschlüssel ein besonderes Auge:
Ist der Verteilerschlüssel der Kosten nämlich „unverständlich“
dargelegt, so verstößt Ihre Kalkulation gegen die gesetzlichen
Vorschriften.
In beiden Fällen kann Ihr Mieter die Nachzahlung verweigern. Oder kürzen.
Besser also, Sie gehen auf Nummer sicher und kontrollieren Ihre
Betriebskostenabrechnungen zweimal. Sonst laufen Sie Gefahr, unter Umständen
mehrere Hundert oder Tausend Euro in den Sand zu setzen.
Mehr zum Thema Betriebskostenabrechnung lesen Sie in der aktuellen
Ausgabe von VermieterRecht vertraulich mit der neuen Serie:
Betriebskosten von A-Z sowie in der Sonderausgabe Betriebskosten, die
Sie im Online-Archiv des Dienstes finden.
