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Betriebskostenabrechnung 2008: Der Countdown läuft

Vermieter aufgepasst! Wie Sie wissen, muss die Betriebskostenabrechnung für das letzte Jahr bis zum 31.12. bei Ihrem Mieter sein. Dummerweise hat in diesem Jahr der Bundesgerichtshof mit neuen Entscheidungen kräftig mitgemischt.

Das wichtigste Urteil: Für jede einzelne Kostenposition müssen Sie jetzt zwingend die Gesamtkosten angeben (Az. VIII ZR 1/06). Beispiel Grundsteuer: Wenn Sie jetzt in der Betriebskostenabrechnung nur den Anteil aufführen, der auf das jeweilige Objekt entfällt, kann der Mieter die Abrechnung zurückweisen.

Darüber hinaus hat der BGH die Vorgaben zu den Hausmeisterkosten durch eine Entscheidung vom 20.2.2008 geändert, die zum Verteilerschlüssel durch ein Urteil vom 9.4.2008. So dürfen Sie Hausmeisterkosten, die nicht umlagefähig sind, anders als bisher nicht mehr pauschal abziehen. Stattdessen müssen Sie die Ausgaben genau ermitteln und die einzelnen Posten, jeden für sich, in der Betriebskostenabrechnung ausweisen. Und haben Sie bitte auf den Kostenverteilungsschlüssel ein besonderes Auge: Ist der Verteilerschlüssel der Kosten nämlich „unverständlich“ dargelegt, so verstößt Ihre Kalkulation gegen die gesetzlichen Vorschriften.

In beiden Fällen kann Ihr Mieter die Nachzahlung verweigern. Oder kürzen. Besser also, Sie gehen auf Nummer sicher und kontrollieren Ihre Betriebskostenabrechnungen zweimal. Sonst laufen Sie Gefahr, unter Umständen mehrere Hundert oder Tausend Euro in den Sand zu setzen.

Mehr zum Thema Betriebskostenabrechnung lesen Sie in der aktuellen Ausgabe von VermieterRecht vertraulich mit der neuen Serie: Betriebskosten von A-Z sowie in der Sonderausgabe Betriebskosten, die Sie im Online-Archiv des Dienstes finden.


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